Falschauskünfte führen in Peitz zu Bescheiden bis
weit über 45.000 Euro:
1. Trink und Abwasserverband gibt ein Rechtsgutachten
in Auftrag,
welches die Frage nach den
einzunehmenden Altanschliesser-Gebühren positiv beantworten soll.
2.Honorar-Anwalt Dr.Zien überzeugt die Gemeindevertreter im TAV Peitz am
17.6.2010 davon, dass der Gesetzgeber
die Altanschlussgebühr als Pflicht vorgeschrieben hätte.
3.Auf Bürgerfragen Antwortet Amtsdirektorin und Vorsitzende des
Abwasserverbandes
am 28.2.2013 in der Gemeindevertreterversammlung Jänschwalde im Oft
Drewitz :
Zitat:
"Das Verwaltungsgericht hat bei Frau Liesk im Trink-und Abwasserverband Peitz
angerufen, und gesagt, dass das mit der "eindrittel-Lösung" in der Satzung nicht
ginge!"
und weiter:
"Nach solcher Auskunft haben die Gemeindevertreter im TAV die eindrittel-lösung
aus Ihrer Satzung gestrichen!"
Zitat Ende.
Zeugen: Anwesende Gemeindevertreter.
Die tatsächliche Gerichtsauskunft lautet:
im direkten vergleich mit der alten ,geplatzten Satzung sieht das so aus:
und führte zur Terminaufhebung 3 Tage vor dem ersten Verhandlungstermin.
Aus "Rache" über die Klage bekommt der Kläger
"womöglich" den neuen Bescheid
in "dreifacher Höhe"
und alle übrigen Bürger wurden nur mit der vorangegangenen eindrittel-Lösung
Bescheidet nach dem Gleicheitsgrundsatz):
Trink-
und Abwasserverband
-Hammerstrom/ Malxe-Peitz
Körperschaft des
öffentlichen Rechts
-DIE
VERBANDSVORSTEHERIN-
Trink-
undAbwosserverbond·
tiorM'Ientrom/NoIxe-Peitz·
Kroftw.eriutroße
280·
03185
Peitz
Anschrift
des
Beitragspflichtigen
Fax:
035601/31002
Tel:
035601/31000-01
Herrn
Wilfried
Niewiadomski
Bahnhofstraße
50
03197 Jänschwalde OT Jänschwalde
Ost
Peitz,
den 03.12.2012
St.-Nr.:
056/149/01855
Kassenzeichen
(bitte
immer
angeben)
TAV 12/009
Betr.:
Anschlussbeitrag für Ihr
Grundstück
(Ort,
Straße,
Nr.,
Gemarkung,
Flur,
Flurstück)
03197
Jänschwalde
OT Jänschwalde-Ost,
Bahnhofstraße 50,
Flur
12,
Fist.:
89
Bescheid über die Erhebung eines
Beitrages für die
Entwässerungsanlage
Sehr geehrter Herr
Niewiadomski,
für
die
betriebsfertige Herstellung der zentralen
öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage
vor
Ihrem
Grundstück
mache
ich
für
das o.g.
Grundstück,
dessen Eigentümer
(oder:
Erbbauberechtigter)
Sie
sind,
einen
Flächenbeitrag
in
Höhe von
45.373,07
Euro
(in Worten:
fünfundvierzigtausenddreihundertdreiundsiebzig
07/100
Euro)
geltend.
Der Anschlussbeitrag wird in einem
Monat nach Bekanntgabe
dieses Bescheides fällig.
Der Anschlussbeitrag
in Höhe von
45.373,07
Euro ist auf das Konto des Trink-
und Abwasserverbandes
Hammerstrom / Malxe
-
Peitz bei der Deutschen Kreditbank,
Konto-Nr.:
10602407,
BLZ:
12030000
unter
Angabe
des Kassenzeichens
T AV
12/009
zu überweisen.
Begründung:
Der
Trink-
und
Abwasserverband
-
Hammerstrom
1
Malxe
-
Peitz
hat in
03197
Jänschwalde
OT
Jänschwalde-Ost,
Bahnhofstraße
einen
betriebsfertigen
Abwasserkanal verlegt.
Sie sind der
Eigentümer
(oder:
Erbbauberechtigter)
dieses Grundstücks,
das an die öffentliche
Abwasserentsorgungsanlage
angeschlossen werden
kann.
Gemäß der
§§
1,
6 und 8 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
(GKG)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Mai 1999 (GVBI.
1/99,
S.
194),
geändert
durch Art.
8 des
Gesetzes
vom
23.
September 2008
(GVBI.
1/08,
Nr.
12,
S.
202,
206),
den
§§
1,
2,
8
und
10 des
Kommunalabgabengesetzes
für
das Land Brandenburg (KAG)
in
der
Fassung der
Bekanntmachung
vom 31.
März
2004 (GVBI.
1/04,
S.
174,
zuletzt
geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes
vom 13.
März
2012
(GVBI.
1/12,
Nr.
16,
dem Brandenburgischen
Wassergesetz
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
2.
März
2012
(GVBI.
1/12,
Nr.
20),
§
9 der Verbandssatzung
des TAV Peitz
in
der
Neufassung
vom
27.02.2007,
der
1.
Änderungssatzung
zur
Verbandssatzung
des TAV vom 08.10.2009,
der 2. Änderungssatzung
zur
Verbandssatzung
des TAV vom
17.06.2010,
§
18 der
Abwasserentsorgungssatzung
des TAV Peitz
in
der
Neufassung
v.
20.10.2011,
der
§§
1
-
10
der Beitragssatzung des TAV Peitz
in der Neufassung vom
06.11.2012
sowie
der
§§
1 - 6 der Kostenerstattungssatzung des
TAV vom 06.11.2012
entsteht
die Pflicht
zur
Leistung des Abwasserbeitrages
mit
der Möglichkeit der Inanspruchnahme
der
öffentlichen
Abwasserentsorgungsanlage und die Pflicht zum Aufwandsersatz für die
Herstellung
des Haus-
und
Grundstücksanschlusses
an die öffentliche Abwassertieseitigungsanlage
mit
der
endgültigen
Herstellung
der
Anschlussleitung.
Seite
I
von
2,
TA V
12/009
Der Flächenbeitrag setzt
sich
gemäß §§ 1,
4 und 5 der Satzung über die Erhebung
von
Abwasseranschlussbeiträgen für
die
zentrale
Abwasserentsorgungsanlage
des TAV wie folgt zusammen:
Anrechenbare
Grundstücksfläche
x Faktor
der Geschosszahl
x Beitraqssatz/rn"
Der
von Ihnen zu
zahlende Beitrag errechnete
sich daher
wie folgt:
Flächenbeitrag:
-,
Grundstücksgröße:
44.349,00
m2
-
davon
anrechenbare
Grundstücksfläche
(§ 4 Abs.
5)
29.559,00
m2
-
Faktor Geschosszahl bzw.
Ausnutzbarkeit
(§ 4 Abs.
2, 3,
4)
-
Beitragssatz
(§5
Abs.
1,
2)
0,5
3,07
Euro/rn"
Flächenbeitrag
(29.559,00
m2
x
0,5
x 3,07
Euro/
m2)
45.373,07
Euro
Abwasseranschlussbeitrag
(29.559,00
m2
x
0,5
x
3,07
Euro/
m2)
~
Rechtsbehelfsbelehrung:
45.373,07 Euro
Gegen
diesen
Bescheid
kann
innerhalb
eines Monats
nach
seiner
Bekanntgabe
Widerspruch
erhoben
werden.
Der
Widerspruch
ist
schriftlich
oder
zur
Niederschrift
beim Verbandsvorsteher
des Trink-
und Abwasserverbandes
-Hammerstrom/Malxe-
Peitz,
Kraftwerkstraße
28 A,
03185
Peitz
einzulegen.
Falls
die Frist
durch das
Verschulden
eines
von Ihnen Bevollmächtigten
versäumt
wird,
würde
dessen
Verschulden
Ihnen
zugerechnet.
Der
Widerspruch
bezüglich
der Erhebung
des
Flächenbeitrages hat
gemäß
§ 80
Abs.
2
Nr.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO)
keine aufschiebende
Wirkung.
Das
bedeutet,
dass selbst bei der
Einlegung
eines
Widerspruchs
die
Zahlungsfrist
eingehalten
werden
muss.
Gegen
den
Ausschluss
der
aufschiebenden
Wirkung
kann
gemäß
§
80 Abs.
4
VwGO bei
der Widerspruchsbehörde
ein
Antrag
auf
Aussetzung
der
Vollziehung
gestellt
werden.
Der Antrag ist beim
Verbandsvorsteher des
Trink-
und Abwasserverbandes
Hammerstrom/Malxe-
Peitz
Kraftwerkstr.
28a,
03185
Peitz
zu stellen.
Wird
dieser
Antrag
ganz oder zum Teil
abgelehnt,
kann
gemäß
§
80
Abs.
5 Satz
1 und Abs.
6
VwGO die Anordnung
der aufschiebenden
Wirkung
durch das Verwaltungsgericht
beantragt
werden.
Der
Antrag
ist
beim Verwaltungsgericht
Cottbus,
Vom-Stein-Straße
27,
03050 Cottbus
zu
stellen.
Hinweis:
Wird
der Abwasseranschlussbeitrag
nicht zum Fälligkeitstermin
entrichtet,
so ist für
jeden angefangenen
Monat der
Säumnis
ein Säumniszuschlag in Höhe von 1
%
des rückständigen Betrages zu zahlen.
Unabhängig
davon haben Sie die Möglichkeit,
einen
Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung vor Ablauf der
Zahlungsfrist
zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Elvira
Hölzner
Verbandsvorsteherin
Dieser
Bescheid wurde maschinell
erstellt und bedarf daher
keiner
Unterschrift.
Seite 2
von
2,
TA
V 12/009
Erlassen durch gewählte Vertreter des Volkes. Ein Hohn auf die
Wiedervereinigung!
möglicherweise müssen viel mehr Dinge klargestellt werden, als hier erwähnt.