Amtsblatt für das Amt Peitz
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Nr. 9/2010 vom 7. Juli 201,0
. zulässige Nutzungsmaß getroffen werden; ansonsten die
\ • durch die Vorschriften für die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (§ 34 BauGB) ermittelte anrechenbare Grund
stücksfläche.
§5
Beitragssatz und Aufwands - und Kostenersatz
für Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen
Abwasserentsorgungsanlage beträgt 3,07 Euro pro Quadratme
ter der nach § 4 berechneten Grundstücksfläche.
, (2 Für Grundstücke, die am 03.10.1990 bereits bebaut und an
~ ein'e leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich
angeschlossen oder anschließbar waren, beträgt der Bei
traqssatz 0,92 Euro pro Quadratmeter der nach § 4 berechne
ten Grundstücksfläche.
(3~ Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung
und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Haus
oder Grundstücksanschlusses an der Abwasserbeseitigungsan
lage sind in der tatsächlich geleisteten Höhe dem TAV zu erset
zen. Die Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße ver-
, laufen, gelten hierbei als in der Straßenmitte verlaufend. Der
- Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnah
me.
(4) Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und
einen Monat nach dessen Bekanntgabe gegenüber dem
Bescheidadressaten fällig. Der § 6 dieser Satzung findet ent
sprechende Anwendung.
§6
Beitragsschuldner
Ba | _ |
(1) Schuldner des Abwasserbeitrages ist, wer zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grund-
stücks ist. | - |
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nut
zer an 'die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994
(BGB!. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Per
sonen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitrags
pflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeit
punkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über
die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grund
stücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereini
gungsgesetztes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des
Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht wor
den sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grund-
stückseigentümers unberührt. | - | I |
(2) Mehrere Beitragspflichtige für dieselbe Schuld haften als
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die
einzelnen Mit- beziehungsweise Teileigentümer nur entspre
chend ihres Mit- beziehungsweise Teileigentumsanteils bei
tragspflichtig.
§7
Beitragspflicht-und Fälligkeit des Abwasserbeitrags
(1 Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zen
trale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann,
frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist
einen Monat nach dessen Bekanntgabe gegenüber dem Bei
tragsschuldrier fällig.
(3) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis
zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld ver
langt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahmen
begonnen worden ist. Absatz 2 dieses Paragrafen gilt entspre
chend. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Voraus
leistungsbescheides noch nicht entstanden, so kann die Voraus
leistung zurückverlangt werden. Hierauf ist im Vorausleistungs
bescheid hinzuweisen. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhe
bung der Vorausleistung mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu ver
rechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig
ist.
(4) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden
ist, kann die Ablösung vertraglich vereinbart werden. Die Höhe
der Ablösesumme soll nach Maßgabe des zu erwartenden Abwas
serbeitrags ermittelt werden. Durch die Zahlung der Ablösesum
me wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
(5) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Satzung bereits an die zentrale öffentliche Abwasserentsor
gungsanlage anqeschlossen werden konnten, entsteht die Bei
tragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Dass gleiche gilt für
Grundstücke,die beim Inkrafttreteh dieser Satzung bereits ange
schlossen waren.
(6) Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen
oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist
nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Ver
bindlichkeiten.
§8
Zahlungsverzug
;
Rückständige Abgaben werden im Verwaltunqsvollstreckunqs
verfahren eingezogen.
§9
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
(1) Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben dem TAV jede
Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der
Abqaben erforderlich ist und zu dulden, dass Beauftragte des TAV
das Grundstück betreten, auf dem sich die für die Abgabener
mittlung relevanten technischen Anlagen und Einrichtungen befin
den, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen und zu über
prüfen.
(2) Jeder Wechsel der dinglichen Rechtsverhältnisse am Grund
stück ist dem TAV vom Veräußerer und vom Erwerber innerhalb
eines Monats anzuzeigen.
(3) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berech
nung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies
unverzüglich dem TAV schriftlich anzuzeigen. DieselbeVerpflich
tung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geän
dert, beseitigt oder in ihrer Funktion fehlerhaft werden.
§10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 15 KAG Bbg handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig seine Auskunfts- oder Anzeige- oder Duldungs
pftlcht verletzt und