Trink- und Abwasserverband
-Hammerstrom/ Malxe-Peitz
Körperschaft des öffentlichen Rechts
-DIE VERBANDSVORSTEHERIN-
Trink- undAbwosserverbond· tiorM'Ientrom/NoIxe-Peitz· Kroftw.eriutroße 280· 03185 Peitz
Anschrift des Beitragspflichtigen
Fax: 035601/31002
Tel: 035601/31000-01
Herr
Vorname Nachname Mustermann
Straße
geändert und Nr.auch
03197 Jänschwalde OT Jänschwalde Ost
Peitz, den 03.12.2012
St.-Nr.: 056/149/01855
Kassenzeichen (bitte immer angeben)
TAV 12/009
Betr.: Anschlussbeitrag für Ihr
Grundstück (Ort, Straße, Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück)
03197 Jänschwalde OT Jänschwalde-Ost, Bahnhofstraße 50, Flur 12, Fist.: 89
Bescheid über die Erhebung eines Beitrages für die
Entwässerungsanlage
Sehr geehrter Herr Niewiadomski,
für die betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage vor Ihrem
Grundstück mache ich für das o.g. Grundstück, dessen Eigentümer (oder: Erbbauberechtigter) Sie sind,
einen Flächenbeitrag in Höhe von
45.373,07 Euro
(in Worten: fünfundvierzigtausenddreihundertdreiundsiebzig 07/100 Euro) geltend.
Der Anschlussbeitrag wird in einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig.
Der Anschlussbeitrag in Höhe von 45.373,07 Euro ist auf das Konto des Trink- und Abwasserverbandes
Hammerstrom / Malxe - Peitz bei der Deutschen Kreditbank, Konto-Nr.: 10602407, BLZ: 12030000 unter
Angabe des Kassenzeichens T AV 12/009 zu überweisen.
Begründung:
Der Trink- und Abwasserverband - Hammerstrom 1 Malxe - Peitz hat in 03197 Jänschwalde OT
Jänschwalde-Ost, Bahnhofstraße einen betriebsfertigen Abwasserkanal verlegt. Sie sind der Eigentümer
(oder: Erbbauberechtigter) dieses Grundstücks, das an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage
angeschlossen werden kann.
Gemäß der §§ 1, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBI. 1/99, S. 194), geändert durch Art. 8 des
Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBI. 1/08, Nr. 12, S. 202, 206), den §§ 1, 2, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
März 2004 (GVBI. 1/04, S. 174, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBI.
1/12, Nr. 16, dem Brandenburgischen Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012
(GVBI. 1/12, Nr. 20), § 9 der Verbandssatzung des TAV Peitz in der Neufassung vom 27.02.2007, der 1.
Änderungssatzung zur Verbandssatzung des TAV vom 08.10.2009, der 2. Änderungssatzung zur
Verbandssatzung des TAV vom 17.06.2010, § 18 der Abwasserentsorgungssatzung des TAV Peitz in der
Neufassung v. 20.10.2011, der §§ 1 - 10 der Beitragssatzung des TAV Peitz in der Neufassung vom
06.11.2012 sowie der §§ 1 - 6 der Kostenerstattungssatzung des TAV vom 06.11.2012 entsteht die Pflicht
zur Leistung des Abwasserbeitrages mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasserentsorgungsanlage und die Pflicht zum Aufwandsersatz für die Herstellung des Haus- und
Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwassertieseitigungsanlage mit der endgültigen Herstellung der
Anschlussleitung.
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Der Flächenbeitrag setzt sich gemäß §§ 1, 4 und 5 der Satzung über die Erhebung von
Abwasseranschlussbeiträgen für die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des TAV wie folgt zusammen:
Anrechenbare Grundstücksfläche x Faktor der Geschosszahl x Beitraqssatz/rn"
Der von Ihnen zu zahlende Beitrag errechnete sich daher wie folgt:
Flächenbeitrag:
-, Grundstücksgröße:
44.349,00 m2
- davon anrechenbare
Grundstücksfläche (§ 4 Abs. 5)
29.559,00 m2
- Faktor Geschosszahl bzw.
Ausnutzbarkeit (§ 4 Abs. 2, 3, 4)
- Beitragssatz (§5 Abs. 1, 2)
0,5
3,07 Euro/rn"
Flächenbeitrag
(29.559,00 m2 x 0,5 x 3,07 Euro/ m2)
45.373,07 Euro
Abwasseranschlussbeitrag
(29.559,00 m2 x 0,5 x 3,07 Euro/ m2)
~
Rechtsbehelfsbelehrung:
45.373,07 Euro
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
schriftlich oder zur Niederschrift beim Verbandsvorsteher des Trink- und Abwasserverbandes -Hammerstrom/Malxe- Peitz,
Kraftwerkstraße 28 A, 03185 Peitz einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt wird,
würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Der Widerspruch bezüglich der Erhebung des Flächenbeitrages hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass selbst bei der Einlegung eines Widerspruchs die Zahlungsfrist eingehalten werden
muss. Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Widerspruchsbehörde ein Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Der Antrag ist beim Verbandsvorsteher des Trink- und Abwasserverbandes
Hammerstrom/Malxe- Peitz Kraftwerkstr. 28a, 03185 Peitz zu stellen. Wird dieser Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt, kann gemäß §
80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht beantragt werden. Der
Antrag ist beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus zu stellen.
Hinweis:
Wird der Abwasseranschlussbeitrag nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet, so ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu zahlen.
Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung vor Ablauf der
Zahlungsfrist zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Elvira Hölzner
Verbandsvorsteherin
Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und bedarf daher keiner Unterschrift.
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