Beispiele eines Betroffenen;
Es entsteht der Eindruck, dass man gegen die einmal
erhobene Forderung eines "öffentlich rechtlichen Unternehmens";hier TAV (Trink-
und Abwasserverband Hammerstrom /Malxe) Körperschaft des öffentlichen Rechts
keinerlei Mitsprache und widerspruchsrechte hat, auch wenn man sich
diesbezüglich abweisend äußert!
Widersprüche fristgerecht eingereicht:(Beispiele eines Betroffenen)
Eintreffen der Erläuterung zur Erhebung der Gebühren für "Altanschließer" am 23.11.2010
Dieser Forderung wurde formell widersprochen, mündlich telefonisch beim vereinbaren des ersten Anhörungstermines!
Anhörungstermin 1: am 14.12.2010 mit persönlichem mündlichem Widerspruch gegen die Sache und Forderung der Vorlage aller Originalunterlagen anstelle der ausgehändigten Kalkulation
Anhörungstermin 2: am 25.01.2011 zur Einsicht in die Originalunterlagen die nicht mehr vorhanden sind
der Forderung wurde nochmals mündlich widersprochen, und Unverständnis geäußert.
Widerspruch am 25.1.2011 gegen die Forderung insgesamt, weil die Originalunterlagen nicht mehr da sind....per email
Antwort erhalten per Email: für die Aufbewahrungsfrist der Originalunterlagen
Widerspruch zur Verjährungsfrist am 28.1.2011
Bescheid Eintreffen am 16.02.2011 trotz Wahrnehmung aller Widerspruchsmöglichkeiten in der Anhörung.
Widerspruch gegen den Bescheid des TAV per email am 17.2.2011
Widerspruch gegen den Bescheid an den TAV per Post am 19.2.2011
Antrag auf Vorermittlungen schriftlich eingereicht am 21.2.2011 Eingangsbestätigung erwartet
N
Antrag zum Bescheid vom 15.2.schriftlich eingereicht beim Verwaltungsgericht Cottbusam 21.2.2011; Eingangsbestätigung erhalten
Das Verwaltungsgericht Cottbus gibt folgenden Hinweis:
"Ihre Klage dürfte noch unzulässig sein, da es bisher an einem ordnungsgemäß
durchgeführten Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
mangelt. Danach sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen."
weiterer Auszug:
Sie haben nach eigenen Angaben mit dem Schreiben vom 17. Februar 2011
Widerspruch erhoben und bereits am 23. Februar 2011 beim Verwaltungsgericht
Cottbus Klage eingereicht.
Zwar kann eine Klage nach § 75 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung abweichend
von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig sein, wenn über den
Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann jedoch die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung
des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände
des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Hier liegen zwischen der Einlegung des Widerspruchs und der Erhebung der
Klage lediglich 6 Tage. Eine solch kurze Frist erscheint hier nicht geboten.